§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2 Artgemäße Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a Anforderungen an die Tierhaltung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, daß wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
§ 3 Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder
abzurichten, daß dieses Verhalten
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 4 Tötung von Wirbeltieren
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4 a
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8 b, 9 Abs.2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs.2 Nr.7 entsprechend.
§ 4a Schlachten warmblütiger Tiere
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
§ 4b Tötungsarten, Betäubungsverfahren
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu
regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu
regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die
Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften
über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu
deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu
bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von
Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht
mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln.
3. für das
Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu
bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§ 5 Betäubungspflicht bei Eingriffen an Wirbeltieren
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2,3 und 4 Nr.1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten alten
männlichen Rindern, Schweinen, Ziegen und Schafen sofern kein von der
normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und
Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der
Tiere erforderlich ist.
§ 6 Amputation bei Wirbeltieren
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation
geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die
vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen.
2. ein Fall des § 5 Abs.3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs.3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im
Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder
zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4. das vollständige oder
teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung
isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist.
5. zur
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder
Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine ander Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten §§ 8 b, 9 Abs.1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr.6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den
Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und Durchführung des
Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und
voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und
Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines
Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für
den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falte des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr.2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn galubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesminsterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutze der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 auf Verlangen galubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
§ 7 Zulässigkeit von Tierversuchen
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu
einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§ 8 Genehmigungspflicht bei Wirbeltierversuchen
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde).
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a) die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b)das angestrebte
Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel-
oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter
eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der
Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen.
Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder
Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar
anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem
Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2
und 3 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im
Einzelfall als Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes
gefordert
ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische
Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und
a)
der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier
b) der Prüfung von
Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im
Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8 a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§ 8 a Pflichten bei genehmigungsfreien Tierversuchen
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr.1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8 b Abs.1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§ 8 b Tierschutzbeauftragter
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz I zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben
durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer
Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
§ 9 Durchführung der Tierversuche
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die
dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren,
ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin
oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem
naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf
Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die
erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur
unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer
Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt,
oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten
Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erhebliche
Schmerzen auftreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden
Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des
Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier
darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren
Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der
mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer
Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres
oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem
nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter
Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt
werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht
erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine
Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert
oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff
vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger
anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden
verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein
allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig
wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit
Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser
betäubung getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a Aufzeichnungspflicht
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
( Absatz 2 weggefallen )
§ 10 Aus-, fort- und weiterbildende Eingriffe und Behandlungen
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b , 9 Abs.1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs.1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind, § 9 Abs.1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
§ 10 a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend.
§ 11 Erlaubnispflicht Tierzucht, Tierhandel
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu
Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder
§ 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort
genannten Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten oder
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche
Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
d) Tiere zur Schau stellen
oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als
Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit
verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3
Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1
Nr.3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen,
die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 c, die für die
Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres
bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis
hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen
Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person
die erforderliche Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit
dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur
Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für
eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten
geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen
oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und
Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die
Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung
oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das
Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit
wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den
Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu
verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme der Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
§ 11 a Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
2. nach
§ 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom
Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre
Identität festgestellt werden kann.
Affen oder Halbaffen müssen nach
dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend
dauerhaft gekennzeichnet werden.
Wer nicht gekennzeichnete Hunde,
Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen,
daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr.7 erfüllt sind.
§ 11 b Qualzüchtungen
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß,
daß bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltenstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt
mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung
nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
§ 11 c Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
§ 12 Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft
aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in
das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen
hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer
entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt,
Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr
bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das
Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu
verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das
Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu
verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
tierschutzwidrige Handlungen vorgenomen worden sind,
5. das Halten
von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen
zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur
unter Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, daß Tiere oder
Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden
dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 13 Sonstige Schutzbestimmungen
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§ 13 a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
§ 14 Durchführungsmaßnahmen
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den
Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei
der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in
den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15 Durchführungszuständigkeit
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der
Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen
Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von
Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen
werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt
worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet
unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist
Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu
berücksichtigen.
Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr
durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu
unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des
Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu
setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf
Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 15 a Unterrichtungspflicht
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16 Überwachung
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort-oder
Weiterbildung vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an
Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
d)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4 genannten Zwecken verwendet
werden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur
Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen oder Betriebe,
a) gewerbsmäßig Tiere
transportieren
b) in denen Tiere während des Transports ernährt,
gepflegt oder untergebracht werden
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr.2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1
Nr.6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel
spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der
zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des
Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der
Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie
in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommissionen der
Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (Mitgliedsstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume,
Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und
Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch
mittels Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten durchführen.
Der
Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und
Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der
einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den
Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen.
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der
dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder
verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der
Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als
Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50
Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die
Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen
Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine
Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt
oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet
werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich
ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs-
und Vorlagepflichten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur
Aufbewahrung von Unterlagen und
5. die zentrale Erfassung von
Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an
wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister),
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßen Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13 a erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann.
§ 16a Überwachungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern, die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§ 16 b Tierschutzkommission
(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16 c Versuchstiermeldung
Das Bundesministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16 d Verwaltungsvorschriften (war 16 c)
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16 e Berichtspflicht (war 16 d)
Die Bundesregierung
erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den
Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16 f EG-rechtliche Informationspflicht (war 16e)
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 16 g Zuständigkeit (war 16 f)
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 16 h (war 16 g)
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16 i Schiedsverfahren (war 16 h)
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 17 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem
Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen
oder Leiden zufügt.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne
vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz
2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a)
nach § 2 a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs.4, § 11a Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs.2, § 16 Abs.5
Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen §
4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein
warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen
Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen §
5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6
Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen
Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit §
9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1
Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs.1
Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2
elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1
Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach
§ 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8
Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder
die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 , auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht
für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen §
9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19.
entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10
Abs. 1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1
Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
entgegen § 11 Abs.5 Satz nicht sichergestellt, daß eine im Verkauf
tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21.
entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs.
2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach
§ 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt.
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz
1 oder 2 züchtet durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. aufgehoben
25. entgegen §
13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen §16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs.
2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr.3,
zuwiderhandelt oder
27. (Mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft
getreten durch § 16 Nr.3 Buchstabe b der Verordnung vom 3.März 1997
(BGBl.I S.405))
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19 Einziehung
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9,12,17,19, 21 a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
§ 20 Tierhaltungsverbot, Straftat
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20 a Vorläufiges Tierhaltungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjeneigen, der am [Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - 30.6.1998]
1.
Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr.7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4
Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
2. Tiere in
einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu
Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit
Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum [Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden zwölften Kalendermonats - 1.Juli 1999] die Erteilung einer
endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger
Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Antrag.
§ 21 a EG-rechtliche Verordnungsermächtigung
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
§ 21 b Außerkrafttreten
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung desBundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch soweit
sie durch Landesrecht geändert worden sind:
1. das Gesetz über das
Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974(BGBl. I
S.469);
2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3. a) die Verordnung über das Schlachten und
Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2, Nr. 5
dieses Gesetzes,
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
Bayern
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Hamburg
5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Hessen
6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Nordrhein-Westfalen
7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz Westfalen.
§ 22 Inkrafttreten
Siehe Text Bundesgesetzblatt nach Veröffentlichung