Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst

(Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG)

in der Fassung vom 30. August 1984

(Nieders. GVBI. S. 215) zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 21.3.1990 (Nieders. GVBI. S. 86) und Artikel 28 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22.3.1990 (Nds. GVBI. S. 101)

 

Erster Abschnitt

Betreten der freien Landschaft

§ 1

Recht zum Betreten

(1) Jedermann darf den Wald (§ 2 des Landeswaldgesetzes) und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen.

(2) Ausgenommen sind

  1. Forstkulturen, Forstdickungen, Pflanz- und Saatkämpe sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
  3. Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Gärten und mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen gehören nicht zur freien Landschaft.

(4) Das Recht nach Absatz 1 schließt den Skilauf und das Schlittenfahren ein, jedoch nicht das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen.

(5) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde verwendet werden. § 34 bleibt unberührt.

§ 2

Fahren und Reiten

(1) Auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenrechts sind, darf mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen gefahren werden.

(2) Das Reiten ist auf den in Absatz 1 genannten Wegen erlaubt, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet oder Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind.

§ 3

Anderweitige Regelung des Betretens, Fahrens und Reitens

(1) Den Grundeigentümern bleibt es unbenommen, die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelung der H 1 und 2 hinaus zu gestatten.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts und des Naturschutzrechts sowie die anderen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts, die aus besonderen Gründen das Betreten, Fahren und Reiten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.

§ 4

Haftung, Rücksichtnahme

Wer von den Rechten nach den §§ 1 und 2 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Er darf Eigentümer und Besitzer der benutzten Grundstücke und der Nachbargrundstücke und andere Benutzer nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Fußgänger haben Vorrang vor Radfahrern und Reitern; dies gilt nicht für Reitwege.

§ 5

Verbote und Sperren

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken dürfen die Ausübung der Rechte nach den §§ 1 und 2 nur verbieten oder durch Zäune oder andere Mittel verhindern oder wesentlich erschweren , soweit und solange dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder zur Brandverhütung,
  2. zum Schutz der Eigentümer oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
  3. zum Schutz gefährdeter Pflanzen oder Tiere,
  4. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke.
  5. für Maßnahmen, die eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht zulassen,
  6. wegen ständiger Beunruhigung des Wildes durch Besucher,
  7. zur ausreichenden Bejagung des Schalenwildes,
  8. zur Verhütung von Schäden durch Wild auf Straßen und anderen Nachbargrundstücken.

§ 6

Genehmigungsvorbehalt

(1) Die in § 5 bezeichneten Verbote und Sperren bedürfen, wenn sie die in den Nummern 6 bis 8 genannten Gründe haben, beim Privat- und Genossenschaftswald der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

(2) Zum Schutz der Rechte nach den U 1 und 2 kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für den Privat- und Genossenschaftswald durch Verordnung bestimmen, dass Zäune in allen Fällen der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bedürfen. Die Verordnung erlässt der Kreistag oder der Rat.

§ 7

Behördliche Maßnahmen

Widersprechen Verbote, Zäune oder sonstige Hindernisse den Vorschriften des § 5, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Vorschriften durchzusetzen oder sicherzustellen, insbesondere die Beseitigung von Verbotsschildern oder Zäunen verlangen. Im übrigen gilt das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Anordnungen nach Satz 1 sind auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten wirksam.

Zweiter Abschnitt

 

Ordnungswidrigkeiten

§ 8
[Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden zuständig (bisher gem. § 8 Abs. 3 FFOG, ab 1. 1. 1991 gemäß der "ZustV0-0wi").]

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können, auch wenn die Handlung fahrlässig begangen wird, mit Geldbuße geahndet werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nur anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handlungen nicht nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz geahndet werden können.

§ 9

Unbefugtes Betreten und Benutzen von Grundstücken

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. Forstkulturen, Forstdickungen, Pflanz- oder Saatkämpe oder solche Flächen betritt, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte über einen Acker oder einen Garten oder während der Aufwuchszeit über eine Wiese geht,
  3. ein Grundstück zum Zelten oder Aufstellen eines Wohnwagens benutzt,
  4. auf einem Grundstück reitet oder fährt,
  5. ein Grundstück entgegen einem nach § 5 zulässigen mündlichen oder schriftlichen Verbot des Berechtigten betritt oder benutzt,
  6. nicht jagdlich geführte Hunde in der Brut- und Setzzeit im Wald und in der freien Landschaft nicht an der Leine führt.

§ 10

Feld- oder Forstschädigung

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfrüchte oder die zum Schutz von Bäumen dienenden Pfähle oder Vorrichtungen beschädigt,
  2. Feld- und Waldwege oder die dazugehörenden Einrichtungen beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert,
  3. Wegweiser, Einfriedungen, Hecken, Knicks, Geländer, elektrische Weidezäune oder zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienende oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellte Vorrichtungen fortnimmt, umwirft, beschädigt, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht,
  4. das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm-, Stoß- oder Losnummer an stehenden oder gefällten Stämmen oder an aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen zerstört, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert,
  5. auf Forstgrundstücken oder in Wind- und Vogelschutzanlagen zum Wiederausschlag bestimmte Laubholzstöcke aushaut, abspänt oder auf andere Weise den Stockausschlag verhindert,
  6. das zur Bewässerung eines Grundstücks dienende Wasser ableitet oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung des Wassers oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlagen verändert, beschädigt oder beseitigt.

§ 11

Feld- oder Forstunfug

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienende Vorrichtungen, die er geöffnet hat, offenstehen lässt,
  2. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder der Stützen beraubt.

§ 12

Feld- oder Forstgefährdung

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sein Vieh oder das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ausserhalb eingefriedigter Grundstücke ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung lässt, wenn nicht nach den Umständen angenommen werden kann, dass eine Schädigung anderer nicht erfolgen wird,
  2. es zulässt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der Feldmark oder auf Forstgrundstücken streunt,
  3. Tauben zur Saatzeit oder zur Erntezeit innerhalb des durch die Verwaltungsbehörde bestimmten (§ 30) und öffentlich bekanntgemachten Zeitraumes nicht eingeschlossen hält,
  4. einer auf Grund der §§ 31, 33, 34 oder 35 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes verweist.

§ 13

Feld- oder Forstgefährdung beim Umgang mit Feuer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in einem Wald, einem Moor oder einer Heide oder in gefährlicher Nähe davon in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober

  1. ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten ein Feuer anzündet,
  2. ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten raucht.

(2) Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die

  1. zum Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für ihn auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten,
  2. zur Jagdausübung auf den Grundstücken berechtigt sind.

§ 14

Feld- oder Forstgefährdung durch Vernachlässigung von Überwachungspflichten

Ordnungswidrig handelt, wer in einem Wald, einem Moor oder einer Heide oder in gefährlicher Nähe davon

  1. ein Feuer, das er angezündet hat, nicht genügend überwacht,
  2. ohne die für die Brandsicherheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, es gestattet oder duldet, dass Personen, die dazu nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 seiner Erlaubnis bedürfen, ein Feuer anzünden oder rauchen.

§ 15

Sammeln von Beeren und Pilzen

Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung über das Sammeln von Beeren und Pilzen zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Juni 1970 erlassen worden ist. Das Sammeln ohne Erlaubnisschein ist nicht zu ahnden, wenn Beeren oder Pilze nur in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch entnommen werden.

Dritter Abschnitt

Feld- und Forsthüter

 

§ 16

Bestellung

(1) Feldhüter und Forsthüter sind die von den Gemeinden für den Feldschutz oder für den Forstschutz bestellten Personen. Die Gemeinden können auf Vorschlag von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten oder von Realverbänden auch in deren Diensten stehende Personen bestellen.

(2) Für den Forstschutz in den Forsten des Landes, des Bundes, der Landkreise und Gemeinden sowie in den Forsten des All gemeinen Hannoverschen Klosterfonds und des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds sind Forsthüter

1. die Forstamtsleiter und deren ständige Revierassistenten,

2. die Forstbetriebsbeamten,

3. die Büroleiter des Forstamtes.

(3) Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte finden Anwendung.

Vierter Abschnitt

 

Pfändung, amtliche Verwahrung

 

§ 17

Pfändung

Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Gänse oder Enten, die auf bewirtschaftete Grundstücke übergetreten sind und dort Schaden angerichtet haben, können auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung von dem Geschädigten, seinen Familienangehörigen, seinen Bediensteten oder den mit der Grundstücksaufsicht Beauftragten gepfändet (geschüttet) werden.

§ 18

Pfandhaftung

(1) Die gepfändeten Tiere haften für den entstandenen Schaden und für alle Kosten der Pfändung und Schadensfeststellung, einschließlich der Verwahrungskosten.

(2) Die Tiere müssen freigegeben werden, wenn bei der zuständigen Gemeinde (§ 19 Abs. 1) ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, der den Schaden und die Kosten deckt.

§ 19

Anzeigepflicht

(1) Der Pfändende hat die Pfändung binnen vierundzwanzig Stunden der Gemeinde anzuzeigen, in der das Grundstück liegt, auf das die Tiere übergetreten sind. Die Gemeinde regelt die vorläufige Verwahrung der Tiere.

(2) Ist die Pfändung nicht fristgemäß angezeigt worden, so erlischt das Pfandrecht. Verlangt der Gepfändete in diesem Fall die Pfandgegenstände nicht zurück, so ist nach § 24 zu verfahren.

§ 20

Verfahren vor der Gemeinde

(1) Der Beauftragte der Gemeinde erteilt den Beteiligten unverzüglich einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder aufzuheben oder ob ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist. Er hat hierbei die Höhe des Schadens und der Kosten zu berücksichtigen; sie ist, falls erforderlich, mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln.

(2) In dem Bescheid ist auch der Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Zahlung der Gepfändete die gepfändeten Tiere oder die dafür in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen kann (§ 22 Abs. 2).

(3) Der Bescheid ist den Beteiligten, deren Aufenthaltsort bekannt ist, zuzustellen.

(4) Wird die Pfändung durch den Bescheid aufgehoben oder nur teilweise aufrechterhalten oder wird bestimmt, dass ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten zurückzugeben, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 21).

§ 21

Rechtsbehelf

(1) Gegen den Bescheid nach § 20 Abs. 1 steht den Beteiligten das Recht der Klage gegen den anderen Teil zu.

(2) Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste Gemeinde liegt.

(3) Hält das Gericht die Klage ganz oder teilweise für begründet, so ändert es den Bescheid entsprechend ab. Hält es den Bescheid für zutreffend, so weist es die Klage ab.

(4) Das Gericht hat der Gemeinde eine beglaubigte Abschrift des Urteils zu übersenden.

§ 22

Versteigerung

(1) Ist die Pfändung unanfechtbar aufrechterhalten, so lässt die Gemeinde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.

(2) Bis zum Zuschlag kann der Gepfändete die Pfandsachen durch Zahlung des nach § 20 Abs. 2 festgesetzten Geldbetrages und der Versteigerungskosten einlösen.

§ 23

Verteilung des Erlöses

(1) Der Versteigerungserlös oder der eingezahlte Geldbetrag (§ 22 Abs. 2) dient zur Deckung aller entstandenen Kosten.

(2) Er dient ferner zur Deckung des Schadens, wenn dessen Höhe durch eine Einigung der Beteiligten oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, im letzteren Fall jedoch nur dann, wenn der Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Monaten nach der Pfändung gerichtlich geltend gemacht worden ist.

(3) Den Betrag, der nach Deckung der Kosten und des Schadens verbleibt, erhält der Gepfändete. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält den Betrag die Gemeinde, in der die Tiere gepfändet worden sind. Innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung an die Gemeinde kann der Gepfändete den Betrag zurückverlangen.

§ 24

Amtliche Verwahrung

(1) Entlaufene Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen oder Schafe können von der Gemeinde in amtliche Verwahrung genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie Schaden anrichten werden. Wer solche Tiere an sich nimmt, ist verpflichtet, sie der Gemeinde zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer der Tiere oder den sonst Berechtigten zu ermitteln, notfalls durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, und ihn aufzufordern, die Tiere gegen Erstattung der Verwahrungskosten abzuholen. Bei der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass die Tiere andernfalls versteigert würden.

(3) Wird der Berechtigte nicht festgestellt oder holt er die Tiere nicht ab, so kann die Gemeinde die Tiere nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. Bis zum Zuschlag kann der Berechtigte die Tiere durch Zahlung der Verwahrungs- und Versteigerungskosten einlösen.

(4) Der Versteigerungserlös dient zur Deckung der Verwahrungs- und Versteigerungskosten. Den Betrag, der nach Deckung dieser Kosten verbleibt, erhält der Berechtigte. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält die Gemeinde den Betrag. Innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung kann der Berechtigte den Betrag zurückverlangen.

Fünfter Abschnitt

 

Freizeitwege in Feld und Forst

§ 25

Bestimmung

(1) Um die freie Landschaft oder die Ufer von Gewässern für Wanderer, Spaziergänger oder Wassersportler oder eine Feldmark oder einen Forst für Reiter zu erschließen, bestimmt die Gemeinde Grundstücke in Feld und Forst zu Wanderwegen, Uferwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen). Reitwege können auch bestimmt werden, um den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitern zu entlasten. Freizeitwege sind keine öffentlichen Straßen im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes; die Vorschriften des Niedersächsischen Straßengesetzes über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen bleiben unberührt.

Zu Freizeitwegen (Absatz 1) dürfen nur bestimmt werden:

  1. unbewirtschaftete Grundstücke oder Teile von ihnen,
  2. Privatwege sowie andere Grundstücke oder Grundstücksteile, deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung nicht erheblich beeinträchtigt wird,
  3. sonstige Grundstücke oder Grundstücksteile, wenn der Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte der Benutzung schriftlich zugestimmt haben.

(3) Die Bestimmung von Freizeitwegen obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten bedarf die Bestimmung von Freizeitwegen der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

§ 26

Verfahren

(1) Die Gemeinde stellt einen Plan des Weges auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
  2. die vorgesehene Breite des Weges,
  3. die vorgesehene Verwendung des Weges als Wander-, Ufer oder Reitweg.

Auf einer topographischen Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25000 ist außerdem der geplante Verlauf des Weges darzustellen.

(2) Die Gemeinde hat den Plan mit der Karte einen Monat zur Einsicht auszulegen. § 73 Abs. 4 und 5 Satz 1,2 Nrn. 1 und 2, Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde den Freizeitweg durch Allgemeinverfügung als Wander-, Ufer oder Reitweg und entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Verfügung muss die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten, hinsichtlich des Verlaufs des Weges kann auf die ausgelegte Karte (Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden. Die Verfügung ist den Betroffenen sowie sonstigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.

§ 27

Benutzung der Wege

(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung (§ 26Abs. 3) sind die Betroffenen verpflichtet, die Benutzung und Herrichtung der Freizeitwege als Wander-, Ufer- oder Reitwege zu dulden; sie sind nicht verpflichtet, die Wege zu unterhalten; deren Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Betroffenen sowie die Besitzer der anliegenden Grundstücke können von der Gemeinde verlangen, dass diese einen Freizeitweg zeitweise sperrt oder die Sperrung durch den Betroffenen gestattet, dass sie den Freizeitweg verlegt oder ihn aufhebt, wenn das zur ordentlichen Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke oder wegen anderer schutzwürdiger Interessen des Grundbesitzers erforderlich ist und diese Interessen den Vorrang vor den besonderen Bedürfnissen verdienen, für die der Weg bestimmt ist. Die Gemeinde kann einen Freizeitweg von Amts wegen zeitweise sperren, verlegen oder aufheben, wenn öffentliche Interessen das erforderlich machen. Auf die Aufhebung und Verlegung ist § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Planes sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.

(3) Die Gemeinde hat den Weg als Wander-, Ufer- oder Reitweg zu kennzeichnen. Sie hat besondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Besitzer der anliegenden Grundstücke können von der für die Abfallbeseitigung zuständigen Körperschaft (§ 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz) verlangen, dass diese Abfälle beseitigt, die von Benutzern des Weges auf den Weg oder die anliegenden Grundstücke gebracht worden sind.

§ 28

Entschädigung

(1) Werden Grundstücke zu Freizeitwegen bestimmt, so können die Betroffenen von der Gemeinde Entschädigung für den Rechtsverlust und eine angemessene Entschädigung für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile verlangen. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes sind anzuwenden.

(2) Für den Rechtsverlust ist, sofern sich die Beteiligten nicht anders einigen, eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundstücke gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so ist diese neu festzusetzen. Der Bescheid über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Entschädigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Er kann nur binnen eines Monats nach Zustellung durch Klage auf Zahlung des verlangten Betrages vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Reitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitervereine oder Inhaber gewerblicher, reitsportlicher Unternehmungen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen sowie eine etwa notwendige Herrichtung und Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Reitweg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.

§ 29

Überörtliche Freizeitwege

(1) In einer Samtgemeinde sind die überörtlichen Freizeitwege für das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden durch die Samtgemeinde zu bestimmen. Die §§ 25 bis 28 gelten sinngemäß.

(2) Sollen sich Freizeitwege über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, die nicht zu einer Samtgemeinde gehören (Fernwanderwege, Reitwanderwege), so sind sie durch den Landkreis zu bestimmen. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß. Der Landkreis hat die Entschädigung nach § 28 festzusetzen und zu leisten. Die Aufgaben des Verbandes Großraum Hannover nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Großraumgesetzes Hannover sowie des Verbandes Großraum Braunschweig nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Großraumgesetzes Braunschweig bleiben unberührt.
[Satz 4 ist wegen der Aufhebung der angeführten Gesetze gegenstandslos.]

Sechster Abschnitt

 

Ermächtigungs- und Schlussbestimmungen

§ 30

Sperrzeit für Tauben

(1) Tauben sind zur Zeit der Frühjahrs- und Herbstbestellung während eines Zeitraumes von längstens je einem Monat so zu halten, dass sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen können. Die Sperrzeiten sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse jährlich festzusetzen. Zum Schutze der Frühjahrsbestellung im Falle besonderer Bedürfnisse kann die Sperrfrist auf eine Höchstdauer von insgesamt eineinhalb Monaten erhöht werden.

(2) Tauben, die während der Sperrzeit auf bestellten Feldern oder in Gärten angetroffen werden, darf sich der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder der dort Jagdberechtigte aneignen.

(3) Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden auf Feldern und Gärten nicht zu befürchten sind. [Vgl. hierzu auch den RdErl. des ML vom 25. 7. 1989]

§ 31

Verwendung von Giften

Um eine Gefährdung von Haustieren oder von wildlebenden Tieren durch die Verwendung von Giften bei der Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Schädlinge in Feld und Forst zu verhüten, kann der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Verordnung die Verwendung von Giften oder die Anwendung bestimmter Vergiftungsverfahren untersagen oder vorschreiben, dass nur bestimmte Gifte oder Vergiftungsverfahren angewendet werden dürfen.

§ 32

Sammeln von Beeren und Pilzen

Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass das Sammeln von Beeren und Pilzen nur zulässig ist, wenn die Sammler einen vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein bei sich führen. Sie kann ferner Anordnungen über Art, Zeit und Ort des Sammelns treffen.

§ 33

Brandschutz

(1) Zur Brandverhütung kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Zeiten besonderer Brandgefahr oder in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt zu Wald, Moor oder Heide verbieten oder beschränken,
  2. die Frist des § 13 Abs. 1 ausdehnen,
  3. Bestimmungen über den. Umgang mit Feuer und mit feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon treffen.
(2) Verordnungen nach Absatz 1 erlässt der Oberkreisdirektor oder Oberstadtdirektor.

(3) Sind Bestimmungen nach Absatz 1 für das Gebiet mehr als eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt erforderlich, so erlässt die Verordnung die Bezirksregierung. Sind sie für das Gebiet mehr als eines Regierungsbezirks erforderlich, so erlässt sie der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 34

Leinenzwang für Hunde innerhalb bestimmter Schongebiete

Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen zu bestimmen, dass Hunde in Feld und Forst innerhalb bestimmter Schongebiete an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur befugten Jagdausübung verwendet werden.

§ 35

Kennzeichnungspflicht für Reitpferde

Um zur Verhinderung und Ahndung von Belästigungen, Schäden und Störungen die Feststellung der Identität von Reitern zu erleichtern, werden der Landkreis und die kreisfreie Stadt ermächtigt, durch Verordnung für ihr Gebiet oder Teile davon zu bestimmen, dass Reiter in Feld und Forst ausserhalb eingefriedeter Grundstücke nur reiten dürfen, wenn ihre Pferde ein für das einzelne Reitpferd auf Antrag festzusetzendes Kennzeichen tragen.

§ 36

Übertragener Wirkungskreis

Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach diesem Gesetz gehören mit Ausnahme der Aufgaben nach dem Fünften Abschnitt zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 37

Ausschließliche Zuständigkeit der Landkreise

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz treten, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden nicht an die Stelle der Landkreise.

§ 38

Aufhebung von Vorschriften

(1) Ausser Kraft treten

  1. das preußische Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 (Preuß. Gesetzsamml. S. 83) und des Gesetzes vom 29. Juni 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 251),
  2. das oldenburgische Gesetz betreffend den Forstdiebstahl und die Forst- und Feldpolizei in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Old. GBI. Bd. 47 S. 346),
  3. das braunschweigische Forststrafgesetz vom 1. April 1879 (Braunschw. GVS. S. 207) und § 18 des Gesetzes, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betreffend vom 23. März 1899 (Braunschw. GVS. S. 219),
  4. das schaumburg-lippische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 28. April 1880 (Schaumb.-Lipp. LV. Bd. XIII S. 469)

sowie alle auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften.

(2) Aufgehoben werden ferner

  1. § 8 des Brieftaubengesetzes vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1335),
  2. die braunschweigische Polizeiverordnung über das Sammeln von Beeren, Pilzen und Wildgemüsen vom 15. Juli 1943 (Braunschw. GVS. S. 16).

§ 39

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.

[Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1958 (Nds. GVBl. S. 244).]